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AGB

NOTFALLLABOR
Rottstraße 19
45127 Essen

Betreiber von Notfalllabor.de ist die
VIOS GmbH
(VIOS HC GmbH in Gründung)

Telefon: 0201 / 53 66 98 20
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Umsatzsteuer-ID: DE 313540733


Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen für Geschäftskunden

AGB Geschäftskunden
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der VIOS GmbH/ Notfalllabor.de für Geschäftskunden

1. Allgemeines
Diese nachstehenden allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für die gesamte Geschäftsbeziehung mit unseren Kunden (nachfolgend auch Käufer genannt) soweit diese Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB sind. Sie gelten für alle Verträge über den Verkauf und die Lieferung beweglicher Sachen (Waren) der VIOS GmbH (nachfolgend auch Verkäufer genannt). Sie sind bereits bei der Vertragsanbahnung zu beachten. Kommt der Kaufvertrag zustande, sind sie Teil des Vertrages. Die allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Verträge mit unseren Kunden, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden und auf diese nicht ausdrücklich Bezug genommen wurde. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Käufers werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn, der Verkäufer stimmt ihnen im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich zu. Schweigen oder vorbehaltlose Vertragserfüllung stellen keine Zustimmung dar, auch in diesem Falle gelten unsere allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen ausschließlich.

2. Vertragsschluss, Schriftform
2.1 Bestellungen des Käufers sowie sonstige Vereinbarungen und Nebenabreden werden für den Verkäufer durch schriftliche oder ausgedruckte Bestätigung des Verkäufers (auch auf Rechnungen oder Lieferscheinen) verbindlich. Unsere Angebote sind ansonsten freibleibend und unverbindlich sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
2.2 Individuelle Vereinbarungen sowie Ergänzungen und Abänderungen der Vereinbarungen und Erklärungen haben Vorrang vor diesen allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Zum Beweis des Inhalts und der Auslegung derartiger Vereinbarungen, Abänderungen oder Ergänzungen ist eine schriftliche Vereinbarung oder unsere Bestätigung in Schriftform maßgebend.
2.3 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die vom Kunden nach Vertragsabschluss uns gegenüber abgegeben werden, wie Rücktritts-, Minderungs- oder Kündigungserklärungen, Fristsetzungen und Mängelanzeigen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

3. Preise
3.1 Kaufpreise verstehen sich ab Werk, netto einschließlich aller produktspezifischen gesetzlichen Steuern und Abgaben. Die Umsatzsteuer in der gesetzlichen Höhe wird gesondert berechnet.
3.2 Preisangaben sowie Rabatte in Katalogen und Preislisten geben lediglich den Stand der Ausgabe wieder. Bestellungen des Käufers verstehen sich, sofern nicht anders angegeben, zu den am Tage des Eingangs der Bestellung beim Verkäufer gültigen Preisen und Rabatten und auf der von dem Käufer bestellten Liefermenge. Der Verkäufer teilt dem Käufer die jeweils maßgeblichen aktuellen Preise und Rabatte auf Anfrage mit.
3.3 Nimmt der Käufer aus Gründen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, eine geringere als die von ihm bestellte Menge ab, ist der Verkäufer berechtigt, anstatt auf Abnahme der bestellten Menge zu bestehen, den Listenpreis für die tatsächlich am Liefertag abgenommene Menge entsprechend der Preiskategorie für die bestellte Liefermenge zu berechnen.

4. Verpackung und Versand
4.1 Wenn nicht anders vereinbart, bleibt die Wahl der Versandart dem Verkäufer vorbehalten. Alle Aufträge, welche den Auftragswert von 250,00 EUR erreichen oder überschreiten, erfolgen grundsätzlich frei Empfangsstation des Käufers (innerhalb Deutschland). Für Aufträge unter 250,00 EUR fällt eine Versandkostenpauschale in Höhe von 15,80 EUR an. Für Aufträge, welche einen Kühl- und/oder Trockeneisversand erfordern, werden grundsätzlich 8,00 EUR fällig, auch dann, wenn der Auftragswert 250,00 EUR erreicht oder überschreitet. Terminzustellungen können vereinbart werden. Die Mehrkosten für Zustellungen bis 12:00 Uhr am folgenden Werktag betragen 25,00 EUR bis max. 25 kg. Ab 25 kg wird dieser Sonderdienst mit 40,00 EUR berechnet. Dieser Terminzuschlag ist auch fällig, wenn der Auftragswert von 250,00 EUR erreicht oder überschritten wird. Auf Anfrage können darüber hinaus weitere Sonderzustellungen vereinbart werden. Die Kosten hierfür werden auftragsbezogen vereinbart. Die genannten Preise verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer.
4.2 Die Lieferung erfolgt stets ab Werk zu Lasten des Käufers. Aufstellung oder Montage werden, sofern nicht anders vereinbart, zusätzlich in Rechnung gestellt. Hat der Käufer besondere Versandwünsche (z.B. Expressgut, Eilgut, Eilbotenpaket, Luftpost oder ähnliches), so erfolgt die Lieferung zu Lasten des Käufers ab Werk, zuzüglich Versandkosten.
4.3 Zustellgebühren für Paketsendungen, Rollgelder für Stückgut und Speditionssammelgut gehen stets zu Lasten des Käufers.

5. Gefahrtragung
Die Gefahr des Untergangs, des Verlusts oder der Beschädigung der Ware geht bei Versand (auch bei frachtfreier Lieferung) mit Auslieferung der Ware an die zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt auf den Käufer über, bei Annahmeverzug des Käufers mit Eintritt des Verzugs.

6. Liefertermine
6.1 Der Verkäufer liefert so rasch wie möglich. Feste Lieferfristen bestehen nicht, Liefertermine gelten nur annähernd, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
6.2 Der Verkäufer behält sich richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung vor. Gerät der Verkäufer in Verzug, so ist die Schadensersatzhaftung im Fall gewöhnlicher Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Setzt der Käufer, nachdem der Verkäufer in Verzug geraten ist, eine angemessene Nachfrist von in der Regel 4 Wochen, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten; Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem Käufer nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung auf 50% des eingetretenen Schadens begrenzt.
6.3 Die Haftungsbegrenzung nach Abs. 2 gilt nicht, sofern ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde; gleiches gilt dann, wenn der Käufer wegen des vom Verkäufer zu vertretenden Verzugs geltend machen kann, dass sein Interesse an der Erfüllung des Vertrages weggefallen ist.
6.4 Die Einhaltung der Lieferverpflichtung des Verkäufers setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus. Wir können vom Käufer eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Käufer seinen vertraglichen Verpflichtungen uns gegenüber nicht nachkommt. Wir sind berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen, sofern dies für den Käufer zumutbar ist. Bei Teillieferungen schuldet der Käufer Zahlungen entsprechend dem Anteil der gelieferten Ware.
6.5 Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist der Verkäufer berechtigt, Ersatz des ihm entstandenen Schadens einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs bzw. einer zufälligen Verschlechterung der Ware in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät. Weitegehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten.

7. Zahlungsfähigkeit des Käufers
7.1 Der Verkäufer willigt in den Vertragsschluss nur unter der Voraussetzung geordneter Zahlungsfähigkeit des Käufers ein.
7.2 Stellt sich nach Vertragsschluss heraus, dass die wirtschaftliche Lage des Käufers berechtigten Anlass zu der Befürchtung gibt, er werde seiner Zahlungspflicht nicht voll genügen, oder dass unser Zahlungsanspruch durch falsche Angaben des Käufers zu seiner Kreditwürdigkeit oder die mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, ist der Verkäufer nach seiner Wahl berechtigt, anstehende Lieferungen zu stornieren oder sämtliche Leistungen nur noch Zug um Zug gegen Zahlung oder gegen Stellung angemessener Sicherheiten zu erbringen. Barzahlung bei Anlieferung zugesagt wird. Ist der Kunde trotz Aufforderung unter angemessener Fristsetzung zur Sicherheitsleistung oder Barzahlung nicht bereit, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

8. Höhere Gewalt, Vertragshindernisse
Höhere Gewalt jeder Art, unvorhersehbare Betriebs-, Verkehrs- oder Versandstörungen, Feuerschäden, Überschwemmungen, unvorhersehbarer Kräfte-, Energie-, Rohstoff- oder Hilfsstoffmangel, Streik, Mangel an Arbeitskräften, Aussperrung, Mobilmachung, Krieg, Blockade, Aus- und Einfuhrverboten, hoheitlicher Eingriffe, behördliche Verfügungen, sonstiger Betriebsstörungen oder andere von der leistungspflichtigen Partei nicht zu vertretende Hindernisse, welche die Herstellung, den Versand, die Lieferung und/oder die Abnahme verzögern, verhindern oder unzumutbar werden lassen, befreien für Dauer und Umfang der Störung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit von der Verpflichtung zur Lieferung oder Abnahme. Gleiches gilt im Falle der nicht rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer, wenn der Verkäufer dies nicht zu vertreten hat und ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hatte, d.h. ein Geschäft, das den Verkäufer bei objektiver Betrachtung und einem reibungslosen normalen Ablauf mindestens die gleiche Sicherheit auf Lieferung bietet, wie wir sie dem Käufer gewährleistet haben. Wird infolge der Störung die Lieferung und/oder Abnahme um mehr als 8 Wochen überschritten, so sind beide Teile zum Rücktritt berechtigt. Auch bei einem dauerhaften Leistungshindernis der vorgenannten Arten sind beide Parteien wegen des noch nicht erfüllten Teils berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

9. Mängelrüge und Gewährleistung
9.1 Der Käufer hat die empfangene Ware unverzüglich nach Eintreffen auf Menge, Beschaffenheit und zugesicherte Eigenschaften zu untersuchen. Offensichtliche Mängel hat er dem Verkäufer unverzüglich schriftlich, spätestens jedoch innerhalb von 10 Tagen nach Eintreffen der Ware unter Angabe von Rechnungsnummer und Rechnungsdatum anzuzeigen. Versteckte Mängel sind unverzüglich entsprechend innerhalb von 8 Tagen nach Feststellung des Mangels zu melden. Die gesetzlichen Verjährungsfristen bleiben unberührt. Es sind die strengeren gesetzlichen Bedingungen zur Mängelrüge zu beachten.
9.2 Bei rechtzeitigen, ordnungsgemäß erhobenen und begründeten Mängelrügen wird der Verkäufer unter Ausschluss des Rechts auf Wandlung oder Minderung nach seiner Wahl entweder nachbessern oder Ersatz leisten. Dies setzt voraus, dass ein angemessener Teil des Kaufpreises bei Fälligkeit bezahlt wird.
Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer dem Verkäufer zur Überprüfung der Beanstandung Belege wie Lieferscheine und Packzettel im Original oder in Kopie einzusenden sowie etwaige auf Packungen befindliche Signierungen anzuzeigen oder die Ware dem Verkäufer, ggf. auch zur fachgerechten Nachbesserung, zuzusenden. Der Kunde unterstützt uns bei der Mangelfeststellung und der Nacherfüllung. Wir können die Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich ist.
9.3 Lässt der Verkäufer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist verstreichen, ohne den Mangel zu beheben oder Ersatz zu liefern, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Gleiches gilt, wenn Nachbesserung und Ersatzlieferung unmöglich sind.
9.4 Entsprechendes gilt, wenn der Verkäufer eine Garantie ausgesprochen hat, für alle Mängel, die von der Garantie erfasst sind und während der Garantiezeit geltend gemacht werden.
9.5 Der Verkäufer haftet nicht für die Folgen unsachgemäßer Änderung oder Behandlung der Ware, bei medizinisch technischen Geräten insbesondere nicht für durch Verwendung ungeeigneter Reagenzien verursachte Schäden oder Folgen mangelhafter Wartung seitens des Käufers oder Dritter sowie für Mängel, die auf normalem Verschleiß beruhen oder durch den Transport verursacht wurden. Die Gewährleistung und Haftung des Verkäufers ist insbesondere ausgeschlossen für Schäden und Folgen, die darauf beruhen, dass der Käufer die gelieferte Hard- bzw. Software im Zusammenhang mit damit nicht kompatibler vom Käufer eingesetzter Hard- und Software benutzt sowie auf Änderungen an der vom Verkäufer gelieferten Hard- und Software, es sei denn, der Verkäufer hat dem schriftlich zugestimmt.
9.6 Fehlt der verkauften Ware im Zeitpunkt des Gefahrübergangs eine zugesicherte Eigenschaft, so kann der Käufer nach seiner Wahl Nachbesserung, Herabsetzung der Vergütung, Nachlieferung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Schadensersatz wegen Nichterfüllung steht dem Käufer nur insoweit zu, als die Zusicherung den Zweck hatte, ihn vor Schäden der eingetretenen Art zu sichern. Außerhalb der Gewährleistungspflicht des Verkäufers erfolgt eine Rücknahme oder ein Umtausch fest verkaufter Ware nicht.
9.7 Die ordnungsgemäße Dekontamination und Entsorgung der vom Verkäufer gelieferten Geräte wird gegen Kostenübernahme vom Verkäufer durchgeführt.
9.8 Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen, beginnt mit der Ablieferung und beträgt ein Jahr. Ist es nicht zur Ablieferung der Ware gekommen, beginnt die Verjährung mit dem Schluss des Jahres, in welchem der Anspruch entstanden ist. Kürzere gesetzliche Verjährungsfristen gehen vor. Unberührt bleiben die Verjährungsfristen nach §§ 438 Abs.1 Nr. 1 und 2, Abs. 3, § 479 Abs.1 BGB.

10. Allgemeine Haftungsbegrenzung
10.1 Weitergehende Schadensersatzansprüche des Käufers aus Verschulden bei Vertragsabschluss, positiver Vertragsverletzung oder unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grobem Verschulden durch den Verkäufer oder einen seiner Erfüllungsgehilfen oder sie resultieren aus der Verletzung einer Haupt- oder wesentlichen Nebenpflicht des Vertrages durch den Verkäufer. Haftungsausschlüsse und -beschränkungen nach vorstehendem Satz 1 gelten nicht bei Schadenersatzansprüchen wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für von uns garantierte Beschaffenheitsmerkmale der Ware. Verletzt der Verkäufer fahrlässig eine Haupt- oder wesentliche Nebenpflicht des Vertrages, so ist seine Haftung auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt.
10.2 Diese Einschränkung gilt nicht für Ansprüche gemäß §§ 1.4 Produkthaftungsgesetz, § 84 des Arzneimittelgesetztes sowie Ansprüche wegen anfänglichen Unvermögens bzw. anfänglicher zu vertretender Unmöglichkeit.
10.3 Soweit die Haftung des Verkäufers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Organe, Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und sonstigen Erfüllungsgehilfen.

11. Zahlung
11.1 Die Zahlung hat, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, binnen 14 Tagen netto ohne Abzüge nach Abrechnungsdatum zu erfolgen. Rechtzeitigkeit der Zahlungen kommt es darauf an, dass wir spätestens nach Ablauf der vorstehenden Frist über den Rechnungsbetrag verfügen können.
11.2 Der Verkäufer behält sich vor, Zahlungen zur Begleichung der ältesten fälligen Rechnungsposten zuzüglich der darauf aufgelaufenen Verzugszinsen und Kosten zu verwenden, und zwar in der Reihenfolge Kosten, Zinsen, Hauptforderung.
11.3 Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur mit Gegenansprüchen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Das gleiche gilt für ein Zurückbehaltungsrecht oder ein Leistungsverweigerungsrecht des Käufers. Der Käufer darf diese Rechte nur ausüben, wenn sie auf demselben Vertragsverhältnis wie unser Anspruch beruhen. In einer laufenden Geschäftsverbindung gilt jede Bestellung als eigenes Vertragsverhältnis.

12. Zahlungsverzug
Mit Nichtleistung nach Ablauf der unter vorstehender Ziffer 11.1 genannter Frist oder im Falle der Überschreitung des eingeräumten Zahlungsziels, kommt der Käufer in Verzug. Einer gesonderten Mahnung bedarf es nicht. Der Kaufpreis ab Verzug ist mit dem gesetzlichen Zinssatz zu verzinsen.
Die Verzugszinsen sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer eine Belastung mit einem höheren Zinssatz einschließlich sämtlicher von der Bank berechneten Spesen und Vergütungen oder der Käufer eine geringere Belastung nachweist. Zusätzlich sind bei Zahlungsverzug alle Mahn- und Inkassospesen vom Käufer zu tragen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens ist nicht ausgeschlossen.

13. Eigentumsvorbehalt
13.1 Der Verkäufer behält sich das Eigentum an seiner Ware bis zur vollständigen Bezahlung (im unbaren Zahlungsverkehr bis zur endgültigen Gutschrift) des in Rechnung gestellten Betrages vor.
13.2 Dem Verkäufer bleibt das Eigentum vorbehalten, bis sämtliche Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer, gleich aus welchem Rechtsgrund, erfüllt sind.
13.3 Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn die einschlägige(n) Forderung(en) des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wird (werden) und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
13.4 Der Verkäufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware vom Käufer heraus zu verlangen und zurückzunehmen, falls der Käufer mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber dem Verkäufer in Verzug gerät. Der Käufer gestattet insoweit dem Verkäufer oder vom Verkäufer beauftragten Personen das Betreten und Befahren seines Werksgeländes oder sonstigen Lagerortes sowie die Wegnahme der Vorbehaltsware. In der Zurücknahme der Vorbehaltsware durch den Verkäufer liegt, kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der Verkäufer hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Die Pfändung der Vorbehaltsware durch den Verkäufer bedeutet stets einen Rücktritt vom Vertrag. Der Verkäufer ist nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Käufers abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen.
13.5 Der Käufer hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Er ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser-, Elementar- und Diebstahlschäden ausrechend zum Neuwert zu versichern, und tritt bereits jetzt seine Ersatzansprüche aus diesen Versicherungsverträgen an den Verkäufer ab. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Käufer diese, sofern nicht anders vereinbart, auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen. Von Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich Schriftlich zu benachrichtigen und ihm ein Pfändungsprotokoll sowie eine eidesstattliche Versicherung über die Identität des gepfändeten Gegenstandes zuzuschicken.
13.6 Der Käufer ist nur solange berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern, als er seine Verpflichtungen gegenüber dem Verkäufer ordnungsgemäß erfüllt, nicht in Zahlungsverzug ist, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist, bzw. keine Zahlungseinstellung vorliegt. Sofern die Rechtsgeschäfte, die Kaufpreisforderungen aus einer Weiterveräußerung begründet haben, für beide Teile kein Handelsgeschäft sind, oder der Schuldner der abgetretenen Forderung weder eine juristische Person des öffentlichen Rechts noch ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, so gilt diese Weiterveräußerungsermächtigung nicht, wenn zwischen dem Käufer und dessen Abnehmern ein Abtretungsverbot für Kaufpreisforderungen aus einer Weiterveräußerung vereinbart ist. Zu Verpfändungen, Sicherungsübereignungen oder sonstigen Belastungen von Vorbehaltsware ist der Käufer nicht berechtigt. Beim Weiterverkauf hat der Käufer den Eigentumsübergang von der vollen Bezahlung der Vorbehaltsware durch seine Abnehmer abhängig zu machen.
13.7 Wird Vorbehaltsware weiterveräußert, so tritt der Käufer bereits jetzt alle Forderungen, die ihm aus dem Weiterverkauf gegen Dritte erwachsen, an den Verkäufer ab, und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Wird Vorbehaltsware zusammen mit anderen Sachen die nicht dem Verkäufer gehören zu einem Gesamtpreis veräußert, so beschränkt sich die Abtretung auf den anteiligen Betrag der Rechnung des Verkäufers für die mitveräußerte Vorbehalts-ware. Sind die abgetretenen Forderungen des Käufers gegen dessen Abnehmer bzw. gegen Dritte in ein Kontokorrentverhältnis eingestellt, bezieht sich die dem Verkäufer vom Käufer im Voraus abgetretene Forderung auch auf den anerkannten Saldo sowie im Fall der Insolvenz des Käufers auf den dann vorhandenen kausalen Saldo.
13.8 Zur Einziehung der Forderung ist der Käufer neben uns ermächtigt. Der Käufer ist zur Einziehung von Forderungen aus dem Weiterverkauf solange berechtigt, als er seinen Zahlungspflichten gegenüber dem Verkäufer nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder vergleichbaren Verfahrens über das Vermögen des Käufers gestellt ist bzw. keine Zahlungseinstellung vorliegt und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Tritt einer dieser Fälle ein, so ist der Käufer verpflichtet, auf abgetretene Forderungen eingehende Zahlungen in voller Höhe auf einem zugunsten des Verkäufers einzurichtenden Konto zu verbuchen; der Verkäufer ist in diesem Falle aber auch berechtigt, Abtretungsanzeige zu erstatten und abgetretene Forderungen selbst einzuziehen. Der Käufer ist dann verpflichtet, dem Verkäufer sämtliche Unterlagen herauszugeben und Auskünfte zu erteilen, die dieser für die Einziehung der Forderungen bei Drittschuldnern benötigt.
13.9 Verarbeitet der Käufer die Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Gegenständen, wird er für den Verkäufer tätig und der Verkäufer erlangt Miteigentum an den entstandenen Halb- oder Fertigerzeugnissen im Verhältnis des Rechnungswerts der Kaufsache zum Wert der anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Wird die gelieferte Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Gegenständen gemäß den §§ 947, 948 BGB verbunden oder untrennbar vermischt, erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswerts der gelieferten Sache zu den anderen vermischten Gegenständen im Zeitpunkt der Verbindung bzw. Vermischung. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung mit einer Hauptsache des Käufers, gilt als vereinbart, dass der Käufer dem Verkäufer anteilmäßig Miteigentum überträgt und die neu entstandene Sache für den Verkäufer verwahrt. Wird solche durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung von Vorbehaltsware entstandene Ware vom Käufer an Dritte veräußert, so beschränkt sich die Abtretung auf denjenigen Teil der Forderung, der dem Miteigentumsanteil des Verkäufers entspricht. Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer verpflichtet, die ihm zugefallenen Sicherheiten insoweit freizugeben, als der Wert dieser Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 30% übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheit erfolgt durch den Verkäufer.

14. Unzulässiger Wettbewerb bei Wiederverkauf
Der Käufer verpflichtet sich, beim Wiederverkauf unzulässige vergleichende Werbung zu unterlassen. Ohne vorherige Zustimmung des Verkäufers ist es unzulässig, geschützte Marken (Warenzeichen) des Verkäufers zu verwerten.

15. Import- und Exportkontrolle
Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass Waren oder Liefergegenstände (und gegebenenfalls das darin enthaltene Know-how) einer Export- oder Importkontrolle unterliegen können. Jede Vertragspartei ist selbst dafür verantwortlich, die entsprechenden Export- und Importvorschriften einzuhalten. Der Kunde wird zusätzlich darauf hingewiesen, dass das U.S. Exportkontrollrecht auch dann anwendbar ist, wenn es sich um Waren oder Liefergegenstände handelt, die ganz oder teilweise aus den USA stammen. Dies kann selbst dann der Fall sein, wenn der Vertrag sonst keinen weiteren Bezug zu den USA hat.

16. Datenverarbeitung
Die Verarbeitung der von den Nutzern übermittelten persönlichen Angaben erfolgt in Übereinstimmung mit der Datenschutz-Grundverordnung (Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG) In Geltung seit dem 25. Mai 2018.
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17. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
17.1 Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist Essen/ Nordrhein- Westfalen.
17.2 Sofern der Käufer ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, oder hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland, ist Stuttgart ausschließlicher Gerichtsstand für alle etwaigen aus diesem Vertrag und aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden resultierenden Rechtsstreitigkeiten (einschließlich Scheck- und Wechselklagen). Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben.
17.3 Das Vertragsverhältnis und alle Rechtsbeziehungen mit dem Kunden unterliegen ausschließlich dem deutschen Recht unter ausdrücklichem Ausschluss des internationalen Privatrechts sowie dem internationalem Einheitsrecht für internationale Kaufverträge, insbesondere des UN-Abkommens über den internationalen Warenverkauf (CISG) 11.04.1980.

18. Verbindlichkeit des Vertrages
lm Falle der Unwirksamkeit einzelner Bestimmung oder von Teilen dieser allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien verpflichten sich bereits heute dazu, im Falle der Unwirksamkeit einer Bestimmung, jeweils ersatzweise eine Vereinbarung zu treffen, die dem wirtschaftlich gewollten Erfolg und der Zielsetzung des Vertrages am nächsten kommt. Im Falle einer Regelungslücke gelten zur Ausfüllung der Regelungslücke jene rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, die die Vertragspartner nach der wirtschaftlichen Zielsetzung des Vertrages und dem Zweck dieser allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.


Unsere Premiumpartner


Die M.u.T. GmbH wurde 1981 in Berlin-Steglitz gegründet und ist seither Ihr zuverlässiger Fachhandelspartner im Laborbereich.
Zum Repertoire gehören Geräte für Krankenhauslabore, Laborgemeinschaften und niedergelassene Ärzte.
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Die Angebote richten sich nur an Ärzte und im Gesundheitswesen tätige Personen und Organisationen.